Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens hano-Küchen GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit Ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
II. Vertragsabschluss
1. Die schriftliche oder telefonische Bestellung des Käufers gilt als Vertragsangebot an die Firma hano-Küchen, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen frei ist anzunehmen. In dieser Zeit ist der Käufer an sein Angebot gebunden.
2. Wenn der Vertragsabschluß nicht durch die Unterschrift auf dem „Bestellformular“ erfolgt, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch hano-Küchen GmbH und Co. KG, hierfür kann in Einzelfällen auch eine Rechnungserteilung ausreichen.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
III. Lieferung
1. In Ermangelung der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins wird die von der Firma hano-Küchen zu erbringende Leistung spätestens vier Wochen nach dem voraussichtlichen Liefertermin bzw. vier Wochen nach dem letzten Tag des angegebenen voraussichtlichen Lieferzeitraumes fällig. Der Käufer kann die Firma hano-Küchen sodann schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
2. Sofern die Lieferadresse mit einem Lastkraftwagen schwierig erreichbar sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, die Firma hano-Küchen hierauf hinzuweisen.
3. Für Schäden, die die Ware auf dem Transport erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Sollte der Käufer nach dem Auspacken eine Beschädigung feststellen, muss er diese innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware bei dem Transporteur reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen.
4. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung im Hinblick auf ein konkretes Deckungsgeschäft, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, kurzfristig für uns nicht vorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, ist die Firma hano-Küchen berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall verpflichtet sich die Firma hano-Küchen, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
IV. Kaufpreis
1. Die von der Firma hano-Küchen angegebenen Preise gelten in Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung „ab Werk“. Sofern der Kaufpreis nach dem Vertrag Lieferung und Montage „gemäß AGB“ beinhalten soll, ist im Hinblick auf die Lieferung nur eine solche ab einem Warenwert in Höhe von 500,00 und einer Anfahrt von nicht mehr als 100 km vom Sitz der Firma hano-Küchen in Lauenburg/Elbe erfasst. Im übrigen werden dem Käufer Lieferkosten in ortsüblicher und angemessener Höhe berechnet.
2. Der restliche Kaufpreis wird zwei Wochen nach Lieferung der Ware fällig, wenn nicht anders vereinbart.
3. Alle vom Käufer gewünschten Zusatzarbeiten und/oder Sonderwünsche, die über den Lieferauftrag hinaus gehen, werden nach Zeitaufwand zu den ortsüblichen Preisen in Rechnung gestellt.
V. Montage
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer der Firma hano-Küchen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Lieferung hinausgehen. Werden solche Arbeiten dennoch ausgeführt, so hat sich der Käufer ausschließlich an das Montageunternehmen oder den jeweiligen Mitarbeiter dieser Firma zu halten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises im Eigentum der Firma hano-Küchen. Der Käufer hat Dritte, an die er die Ware übergeben will, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer wird zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren unter Abtretung der Kaufpreisforderung aus eben diesem Weiterverkauf an die Firma hano-Küchen ermächtigt.
2. Der Käufer ist zum Inkasso der Kaufpreisforderung aus eben diesem Weiterverkauf an die Firma hano-Küchen berechtigt. Befindet sich der Käufer oder dessen Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Firma hano-Küchen berechtigt, sowohl den einen wie auch den anderen zur Zahlung aufzufordern und die Offenlegung ihrer Ermächtigungsverhältnisse zu fordern. Fordert die Firma hano-Küchen die Zahlung direkt von dem Kunden des Käufers, so erlischt in diesem Fall dessen Einzugsermächtigung. Der Käufer hat die Firma hano-Küchen von jedem Standortwechsel des Vorbehaltseigentums umgehend zu informieren.
3. Im Falle eines geplanten Einbaus einer Einbauküche beim Kunden hat der Käufer (= Zwischenhändler) zuvor die schriftliche Zustimmung der Firma hano-Küchen einzuholen. In Ermangelung einer solchen Zustimmung ist der Käufer zur Erstattung des entstehenden Schadens verpflichtet und der Firma hano-Küchen steht ein Wegnahmerecht im Hinblick auf rechtswidrig eingebaute Küche zu.