Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma hano-Küchen GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Vertragsschluss
1. Die schriftliche oder telefonische Bestellung des Käufers gilt als Vertragsangebot an die Firma hano-Küchen, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen frei ist anzunehmen. In dieser Zeit ist der Käufer an sein Angebot gebunden.
2. In Ermangelung einer sofortigen Annahme durch die Firma hano-Küchen durch Unterschrift unter das „Bestellformular“ bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch die Firma hano-Küchen, wobei hierfür eine Rechnungsstellung ausreicht.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
III. Lieferung
1. In Ermangelung der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins wird die von der Firma hano-Küchen zu erbringende Leistung spätestens vier Wochen nach dem voraussichtlichen Liefertermin bzw. vier Wochen nach dem letzten Tag des angegebenen voraussichtlichen Lieferzeitraumes fällig. Der Käufer kann die Firma hano-küchen sodann schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
2. Sofern die Lieferadresse mit einem Lastkraftwagen schwierig erreichbar sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, die Firma hano-Küchen hierauf hinzuweisen.
3. Die Gefahr für den zufälligen Untergang sowie die Beschädigung der Ware trägt der Käufer ab der Übergabe an den Transporteur, unabhängig davon, ob für den Transport ein firmeneigener Lieferwagen und Fahrer verwendet wird oder nicht. Eventuelle Ansprüche der Firma hano-Küchen gegen den Transporteur werden in dieser Situation an den Käufer abgetreten.
4. Für Schäden, die die Ware auf dem Transport erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Sollte der Käufer nach dem Auspacken eine Beschädigung feststellen, muss er diese sofort bei dem Transporteur reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen.
5. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung im Hinblick auf ein konkretes Deckungsgeschäft ist die Firma hano-Küchen berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall verpflichtet sich die Firma hano-Küchen, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
IV. Kaufpreis
1. Die von der Firma hano-Küchen angegebenen Preise gelten in Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung „ab Werk“. Sofern der Kaufpreis nach dem Vertrag Lieferung und Montage „gemäß AGB“ beinhalten soll, ist im Hinblick auf die Lieferung nur eine solche ab einem Warenwert in Höhe von € 500,00 und einer Anfahrt von nicht mehr als 100 km vom Sitz der Firma hano-Küchen in Lauenburg/Elbe erfasst. Im übrigen werden dem Käufer Lieferkosten in ortsüblicher und angemessener Höhe berechnet.
2. Der restliche Kaufpreis wird zwei Wochen nach Lieferung der Ware fällig.
3. Alle vom Käufer gewünschten Zusatzarbeiten und / oder Sonderwünsche, die über den Lieferauftrag hinaus gehen, werden nach Zeitaufwand zu den ortsüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind bei Lieferung in bar zu entrichten.
V. Montage
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer der Firma hano-Küchen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Lieferung hinausgehen. Werden solche Arbeiten dennoch ausgeführt, so hat sich der Käufer ausschließlich an das Montageunternehmen oder den jeweiligen Mitarbeiter dieser Firma zu halten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises im Eigentum der Firma hano-Küchen. Der Käufer hat Dritte, an die er die Ware übergeben will, auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer wird zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren unter Abtretung der Kaufpreisforderung aus eben diesem Weiterverkauf an die Firma hano-Küchen ermächtigt.
2. Der Käufer ist zum Inkasso der Kaufpreisforderung aus eben diesem Weiterverkauf an die Firma hano-Küchen berechtigt. Befindet sich der Käufer oder dessen Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Firma hano-Küchen berechtigt, sowohl den einen wie auch den anderen zur Zahlung aufzufordern und die Offenlegung ihrer Ermächtigungsverhältnisse zu fordern. Fordert die Firma hano-Küchen die Zahlung direkt von dem Kunden des Käufers, so erlischt in diesem Fall dessen Einzugsermächtigung. Der Käufer hat die Firma hano-Küchen von jedem Standortwechsel des Vorbehaltseigentums umgehend zu informieren.
3. Im Falle eines geplanten Einbaus einer Einbauküche beim Kunden hat der Käufer (= Zwischenhändler) zuvor die schriftliche Zustimmung der Firma hano-Küchen einzuholen. In Ermangelung einer solchen Zustimmung ist der Käufer zur Erstattung des entstehenden Schadens verpflichtet und der Firma hano-Küchen steht ein Wegnahmerecht im Hinblick auf rechtswidrig eingebaute Küche zu.
VII. Annahmeverzug
1. Schweigt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder verweigert er die Abnahme ausdrücklich, so kann die Firma hano-Küchen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Punkte 2. und 3. dieses Abschnitts zu verlangen.
2. Die durch die verspätete Abnahme entstandenen Kosten, insbesondere durch Lagerung oder erneute Anlieferung hat der Käufer zu tragen, sofern sie tatsächlich entstanden, ortsüblich und angemessen sind. Die Firma hano-Küchen kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Firma hano-Küchen 25 % des Bruttobestellpreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Auch der Firma hano-Küchen bleibt vorbehalten, den Schaden konkret zu beziffern und diesen unter Umständen höheren Betrag geltend zu machen.
VIII. Rücktritt
Die Firma hano-Küchen ist im Falle objektiv fehlender Kreditwürdigkeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt im Falle von Vollstreckungsversuchen gegen den Käufer, sofern der Anspruch der Firma hano-Küchen erheblich gefährdet erscheint oder der Käufer den Offenbarungseid abgegeben hat.
IX. Gewährleistung
1. Im Falle der Nicht- oder Schlechtleistung durch die Firma hano-Küchen hat der Käufer der Firma hano-Küchen eine angemessene Frist zu setzen. Die Fristsetzung soll schriftlich erfolgen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
2. Der Käufer hat im Rahmen der (handels-)üblichen Toleranzen hinzunehmen, dass die Ware im Einzelfall von den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geringfügig abweichen können. Dies gilt insbesondere bei serienmäßig hergestellter Ware, die nach der ausgestellten Musterprobe bzw. nach Katalog verkauft wird. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Hinblick auf die Musterfarben aufgrund der verschiedenen Untermaterialien und in Abhängigkeit der jeweiligen Lichtverhältnisse eine leicht unterschiedliche Optik ergeben kann.
X. Gerichtsstand
1. Für alle Verträge gilt Deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN-Abkommens bezüglich der Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB so ist der Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten Lüneburg. Sollte es im Einzelfall zu unzumutbaren Anfahrtswegen für den Käufer/dessen Vertreter kommen, so hat die Firma hano-Küchen bei entsprechender Rüge durch den Käufer die Wahl zwischen ihrem und dem Geschäftssitz des Käufers.
XI. Sonstiges
1. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sollte eine der obigen Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.